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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Unique Time GmbH

§ 1 Einleitungsbestimmungen
Die Unique Time GmbH – im folgenden auch als „Lieferantin“ bezeichnet – handelt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für Folgeaufträge.

Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, soweit dies von der Lieferantin ausdrücklich schriftliche bestätigt worden ist.

§ 2 Liefervorbehalte

1. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter und damit verbundener Verkaufsverbote sind Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Lieferantin ausgeschlossen.

4. Durch technische Schwierigkeiten in den Produktionsanlagen kann es zu Lieferverzögerungen kommen; im Einzelfall auch zum Lieferausfall führen. Die Käufe wird bei zumutbarer Lieferverzögerung bzw. Lieferausfall gegen den Lieferanten keine Ersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Nichtleistung geltend machen.

5. Die Lieferfrist verzögert sich bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen oder höherer Gewalt, sofern ein unabhängiger Zulieferer betroffen ist, auch im Falle derartiger rechtswidriger Arbeitskämpfe um die Dauer der jeweils dadurch bedingten Betriebsunterbrechung.

6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

7. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.


§ 3 Gefahrübergang, Versand und Fracht

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Lager – Rheine. Der Käufer trägt alle Kosten und die Gefahren des Transports, einschließlich der Verladekosten, auf das vom Käufer zu beschaffende Beförderungsmittel.

2. Soweit die Lieferantin zur Tragung der Kosten des Rücktransportes verpflichtet ist, hat sie nur diejenigen Kosten zu erstatten, die bei dem kostengünstigsten Transportweg entstanden wären.


§ 4 Preis und Zahlung

1. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis der Lieferantin zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Übersteigen diese den bei Vertragsabschluß gültigen Listenpreis um mehr als 15%, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht angenommenen Menge zurückzutreten.

2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.

3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindungen zwischen der Lieferantin und dem Abnehmer Eigentum der Lieferantin. Die Einstellung einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet. Die Weiterveräußerungsermächtigung ist ausgeschlossen, sofern die Weiterveräußerung an Kunden erfolgt, die ihrerseits die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind vom Käufer – unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – der Lieferantin unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der K äufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

3. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Lieferantin ist der Abnehmer zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, in Konkurs fällt, zahlungsunfähig wird oder die Voraussetzungen nach § 321 BGB eintreten.

4. Die Abnehmer hat der Lieferantin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen.

5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

6. Die Lieferantin ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges oder anderer etwaiger Rücktrittsgründe berechtigt, von der Käuferin die unverzügliche Herausgabe der unbezahlten Ware zu verlangen.

7. Übersteigt der Wer der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


§ 6 Gewährleistung

1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

2. Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Käufer zunächst allein die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Alle anderen Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer wahlweise Minderung oder Wandelung verlangen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Maßen, Muster, Farbe, Beschaffenheit usw. sowie die Änderung in Konstruktion und Ausführung sind keine Gründe zu Beanstandungen.

3. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel der Ware der Lieferantin unverzüglich, spätestens nach 5 Tagen, schriftlich, unter Beifügung von Belegen, mitzuteilen, Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

Nicht erkennbare Mängel sind der Lieferantin unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich, unter Beifügung von Belegen, mitzuteilen.

4. Die Lieferantin haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, sofern nicht leitende Angestellte handeln und Essentialien des Vertrages nicht betroffen sind.

5. Die Lieferantin haftet des weiteren nicht für leicht fahrlässiges Handeln ihrer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um Kardinalspftlichten handelt.

6. Für vertragsunspezifische und unvorhersehbare Schäden haftet die Lieferantin nicht.


§ 7 Garantie

1. Die Lieferantin gewährt 2 Jahre Garantie auf Uhrwerkfehler.

2. Auf Grund des von uns gewährten Sonderpreises können wir keine Garantie für Batterien, Armbänder, Gläser und Rädchen übernehmen. Bei unsachgemäßer Behandlung (Wasser, Herunterfallen oder Öffnen der Uhr durch andere usw.) erlischt die Garantie. Die Uhr ist uns zuzusenden. Porto trägt der Absender. Bei Uhren bis zu einem Verkaufspreis von 200,- Euro kann keine Garantie auf Haltbarkeit der Lackierung übernommen werden. Die Kosten für Retoursendungen trägt der Absender.


§ 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des EKG/EAG und des CISG wird ausgeschlossen.

2. Soweit diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Anwendung kommen, wird für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis als Erfüllungsort der Sitz der Lieferantin vereinbart.

Als Gerichtsstand wird für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, sofern der Käufer Vollkaufmann ist, das jeweils sachlich zuständige Gericht in Rheine bestimmt.


§ 9 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen der Parteien über das Vertragsverhältnis unterliegen der Schriftform. 

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